| 17. Jahrgang | Potsdam, den 30. Juni 2006 | Nummer 7 |
Datum Inhalt Seite
28.6.2006 Erstes Gesetz zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg (Erstes Brandenburgisches Bürokratieabbaugesetz - 1. BbgBAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
Vom 28. Juni 2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen des Landes Brandenburg
Artikel 2 Änderung der Brandenburgischen Bauordnung
Artikel 3 Änderung der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung
Artikel 4 Änderung des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg
Artikel 6 Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg
Artikel 7 Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Grundstücksverkehrsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumord
nung
Artikel 10 Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes
Artikel 11 Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes
Artikel 12 Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Fut
termittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften Artikel 13 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tier
seuchengesetzes
Artikel 14 Änderung der Landeshaushaltsordnung
Artikel 15 Änderung der Gemeindeordnung
Artikel 16 Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes für
das Land Brandenburg
Artikel 17 Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes
Artikel 18 Änderung der Laufbahnverordnung
Artikel 19 Änderung der Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung
Artikel 20 Änderung der Schwarzarbeitsgesetzzuständigkeitsverordnung
Artikel 21 Änderung des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes
Artikel 22 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Artikel 23 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Artikel 1
Gesetz zur Erprobung der Abweichung von
landesrechtlichen Standards
in Kommunen des Landes Brandenburg
§ 1
Ziel dieses Gesetzes ist es, neue Maßnahmen zum Bürokratieabbau zu erproben, auszuwerten und erfolgreiche Modelle landesweit zur Anwendung zu empfehlen. Zu diesem Zweck werden über einen begrenzten Zeitraum Rechtsvorschriften modifiziert angewendet, um zu testen, ob damit unternehmerisches Handeln und Existenzgründungen erleichtert und somit die wirtschaftliche Entwicklung gefördert sowie Verwaltungsverfahren beschleunigt und die Kosten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung gesenkt werden können.
§ 2
mögliche Veränderungen des Antrages hinzuwirken, um eine Genehmigung zu ermöglichen.
Die Brandenburgische Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I
S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GVBl. I S. 267), wird wie folgt geändert:
„(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Warenautomaten“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
6. § 48 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „und dies von einer Architektenkammer oder Ingenieurkammer bestätigt wird“ gestrichen.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung wird durch eine Bescheinigung der Brandenburgischen Architektenkammer oder der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführt.“
c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
7. § 55 Abs. 8 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern „Änderung folgender Werbeanlagen“
werden die Wörter „und Warenautomaten“ gestrichen.
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die Num
mern 5 bis 10.
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheides beträgt sechs Jahre. Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 1 begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist.“
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 76 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 Nr. 2“ jeweils durch die Angabe „§ 76 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
13. § 80 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zuständigkeiten für die Erledigung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 9 bis 11 können durch Beleihung nach § 21 des Landesorganisationsgesetzes übertragen werden.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuständigkeiten für die Erledigung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 und der Aufgaben nach § 71 sowie die für die Erledigung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse können durch Beleihung nach § 21 des Landesorganisationsgesetzes übertragen werden.“
14. § 81 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen über
15. § 83 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Festsetzungen örtlicher Bauvorschriften in aufgrund früherer Fassungen dieses Gesetzes erlassenen Satzungen sind unwirksam, soweit sie nicht mit der geltenden Ermächtigung zu örtlichen Bauvorschriften nach § 81 vereinbar sind.“
Artikel 3
Änderung der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen
Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung
Die Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 557), geändert durch Verordnung vom 26. Januar 2004 (GVBl. II
S. 122), wird wie folgt geändert:
In § 2 Satz 1 wird die Angabe „alle zwei Jahre“ durch die Angabe „alle drei Jahre“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes
Das Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (GVBl. I 1998 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 298, 299), wird wie folgt geändert: Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sind die Katasterbehörde oder der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch mit der Einmessung nach § 68 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung für die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage beauftragt, so sollen die technischen Arbeiten für die kataster-und bauordnungsrechtliche Einmessung in einem Ortstermin zusammengefasst werden.“
Artikel 5
Änderung des Fischereigesetzes
für das Land Brandenburg
Das Fischereigesetz für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178), zuletzt geändert durch Gesetz vom
5. Juni 2001 (GVBl. I S. 93), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 12 wird das Wort „Genehmigung“ durch das Wort „Anzeige“ ersetzt.
b) In der Angabe zu § 17 werden das Komma und das Wort „Betriebsgenehmigung“ gestrichen.
c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Ausübung der Fischerei“.
d) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Fischereischeine und Betriebsgenehmigungen alten Rechts“.
„§ 12
Der Pächter hat der Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Unterpachtverträge.“
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Angelkarten (Fischereierlaubnisverträge) können höchstens auf die Dauer von einem Kalenderjahr sowie nur bei nachgewiesener Entrichtung der Fischereiabgabe nach § 22 Abs. 2 ausgegeben werden.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Betriebsgenehmigung“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein) durch die zuständige Fischereibehörde. Diese wird erteilt:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Fischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster unbefristet erteilt.“
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. im Berufsbild des Fischwirtes ausgebildet werden, über einen im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragenen Ausbildungsvertrag verfügen, die Zwischenprüfung bestanden haben und im Rahmen ihrer Ausbildung fischen,“.
bb) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt:
„4. den Fischfang mit der Friedfischhandangel ausüben,
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5) Gültige Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem Fischereischein gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 gleichstehen, gelten auch im Land Brandenburg, es sei denn, der Inhaber hat seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.“
g) Absatz 7 wird aufgehoben.
7. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
(3) Wer die Fischerei ausübt, hat alle rechtlichen Bestimmungen, insbesondere fischereirechtlicher, tierschutzrechtlicher und naturschutzrechtlicher Art zu beachten. Dazu hat er sich entsprechend zu informieren und weiterzubilden.“
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „A mit Ausnahme des Jugendfischereischeins und des Sonderfischereischeins“ durch die Angabe „gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fischereibehörde“ die Wörter „oder von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die von der obersten Fischereibehörde anerkannt werden,“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Von der Anglerprüfung sind die in § 17 Abs. 2 genannten Personen befreit.“
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
9. In § 20 Abs. 1 werden die Wörter „oder für den Fischereischein B die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 nicht erfüllen“ gestrichen.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Mit der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben“ durch die Wörter „Wer die Fischerei ausüben will, hat bei der Fischereibehörde eine Fischereiabgabe zu entrichten“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Von der Fischereiabgabe befreit sind:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „für Landwirtschaft zuständige Minister“ ersetzt.
bb) In den Nummern 2, 4, 15 und 16 werden jeweils die Wörter „im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung“ gestrichen.
cc) In Nummer 19 werden die Wörter „im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung“ gestrichen.
dd) In Nummer 21 werden die Angabe „B“ durch die Angabe „gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1“ und der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ee) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 angefügt:
„22. in welchem Umfang der Fischfang mit der Raubfisch- und der Friedfischangel zulässig ist und in welchen weiteren besonderen Fällen ein Fischereischein nicht erforderlich ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ werden durch die Wörter „für Landwirtschaft zuständige Minister“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. die Anforderungen an die Anerkennung im Sinne von § 19 Abs. 2 und das Verfahren zu regeln;“.
cc) In Nummer 3 werden vor dem Wort „Muster“ die Wörter „in Angelkarten enthaltenen Angaben sowie die“ sowie nach den Wörtern „der Fischereischeine“ ein Komma und die Wörter „der Fischereiabgabenmarken“ eingefügt.
dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Erhebung der Fischereiabgabe durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts zuzulassen und das Verfahren zu regeln sowie nach Anhörung des Landesfischereibeirats im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die Höhe und den Erhebungszeitraum der Fischereiabgabe festzusetzen und in welchen besonderen Fällen eine Ermäßigung oder Befreiung von der Abgabe gewährt wird sowie Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu erlassen;“.
ee) In Nummer 8 werden die Wörter „im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung“ gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „für Landwirtschaft zuständige Minister“ ersetzt und die Wörter „im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung“ gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Oberste Fischereibehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Aufgaben der obersten Fischereibehörde dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung übertragen werden.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „für Landwirtschaft zuständige Minister“ und das Wort „Ernährung“ durch das Wort „Verbraucherschutz“ ersetzt.
15. In § 38 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „in den Fällen der §§ 12 und 23“ durch die Wörter „im Fall des § 23“ ersetzt.
16. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fischereischeine,“ die Wörter „der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe,“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Personen, die von der Fischereischeinpflicht befreit sind, haben einen Personalausweis, einen Pass oder einen Diplomatenausweis vorzulegen.“
17. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. entgegen § 12 einen Pachtvertrag der Fischereibehörde nicht anzeigt;“.
bb) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 17 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 2“ ersetzt und nach dem Wort „Mitgliedsdokument“ werden die Wörter „oder den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe“ eingefügt.
cc) Nummer 10a wird aufgehoben.
dd) In Nummer 22 werden nach dem Wort „vorzeigt“ die Wörter „oder den Personalausweis, den Pass oder einen Diplomatenausweis nicht vorlegt“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.
18. § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42
19. § 44 Abs. 4 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg
Das Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
Das Brandenburgische Naturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln; insbesondere können Bestimmungen getroffen werden über
auch im Auftrag Dritter, die die Kompensationsverpflichtung von Eingriffsverursachern mit befreien-der Wirkung für diese gegen Entgelt übernehmen kann.“
3. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Erhaltung“ ein Komma und die Wörter „Entwicklung oder Wiederherstellung“ sowie nach dem Wort „Lebensstätten“ das Wort „bestimmter“ eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
4. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder besondere Pflege-oder Entwicklungsmaßnahmen“ gestrichen und in Buchstabe a nach dem Wort „Erhaltung“ ein Komma sowie das Wort „Entwicklung“ eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
„§ 43
(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:
1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird und insbesondere die Lage, Größe, Gestaltung und innere Einrichtung der jeweiligen Gehege eine art- und verhaltensgerechte Haltung der Tiere erlauben,
a) an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung,
b) an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
c) an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten,
8. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Forst-, Bau-, Immissionsschutz-, Tierschutz-, Veterinär- und Artenschutzrechts nicht entgegenstehen.
fall deren Aufgaben berührt sind, ergeht die Genehmigung auch im Einvernehmen mit den nach den Vorschriften des Jagdrechts zuständigen Behörden.
a) In Nummer 5 wird die Angabe „das Verbot nach § 34 Nr. 1“ durch die Angabe „die Verbote nach den §§ 33 und 34“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „von § 34 Nr. 1“ durch die Angabe „der §§ 33 und 34“ ersetzt.
c) In Nummer 9 wird das Wort „Gesetze“ durch das Wort „Landesgesetze“ ersetzt.
12. § 73 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„18. entgegen § 43 ohne Genehmigung einen Zoo errichtet, erweitert, ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 43 Abs. 7 zuwider handelt,“.
b) Nummer 19 wird aufgehoben.
c) In Nummer 23 wird die Angabe „§ 49“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 4“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Grundstücksverkehrsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes vom 18. März 1994 (GVBl. I S. 81) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt gefasst:
Die Veräußerung von Grundstücken, die kleiner als zwei Hektar sind, bedarf keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz.“
Artikel 9
Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums
für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Die Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. II 2002 S. 10), zuletzt geändert durch Verordnung vom
23. September 2005 (GVBl. II S. 505), wird wie folgt geändert:
Nach der Tarifstelle 2.1.5 wird folgender Zusatz angefügt:
„Ergänzend gilt zu den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.1.5: Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) sind, soll die Gebühr um 20 v. H. vermindert werden. Der Betreiber hat die zuständige Behörde über die Registrierung zu unterrichten.“
Artikel 10
Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes
Das Brandenburgische Abfallgesetz vom 6. Juni 1997 (GVBl. I
S. 40), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28 (weggefallen)“.
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Minister einzelne abfallrechtliche Vollzugsaufgaben den örtlichen Ordnungsbehörden zu übertragen.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
6. § 45 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministern durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der in § 42 genannten Behörden für den Vollzug der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, nach diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen sowie zur Durchführung unmittelbar anwendbaren Abfallrechts der Europäischen Gemeinschaften zu regeln, soweit nicht die Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Zuständigkeitsregelung enthalten.“
Artikel 11
Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes
Das Landesimmissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S.186, 196), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 (weggefallen)“.
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an die Zulassung des Verbrennens und Abbrennens im Freien und dessen Durchführung zu bestimmen und dabei insbesondere einzuhaltende Zeiten, sonstige Vorkehrungen oder Anzeigepflichten festzulegen.“
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Bei Vorliegen eines entsprechenden Bedürfnisses können auch allgemeine Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zugelassen werden. Die Ermächtigung nach den Sätzen 2 und 3 kann das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf Gemeinden übertragen.“
3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Außengastronomie zwischen 22 Uhr und 24 Uhr. In Wohngebieten sowie in Gebieten mit überwiegender Wohnbebauung: an Freitagen, Samstagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen zwischen 22 Uhr und 24 Uhr; von Sonntag bis Donnerstag zwischen 22 Uhr und 23 Uhr.“
d) Dem § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Einzelverfügung den Beginn der Nachtruhe zum Schutz der Nachbarschaft in den Fällen von Nummer 4 bis auf 22 Uhr vorverlegen. Wenn ein überwiegendes Schutzbedürfnis der Nachbarschaft nicht entgegensteht, können die Gemeinden den Beginn der Nachtruhe über die in Nummer 4 genannten Zeiten hinausschieben. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde das Interesse der Nachbarschaft an der Nachtruhe und das Interesse des Antragstellers an einer verlängerten Öffnungszeit gegeneinander abzuwägen.“
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 1 bis 5.
Artikel 12
Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften
(AGLFGB)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Fleischhygienebezirke
§ 4 Untersuchungseinrichtungen
§ 5 Aufgaben des Personals der amtlichen Überwachung
§ 6 Private Sachverständige
§ 7 Verpflichtungen
§ 8 Überwachung
§ 9 Ermächtigungen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 1
(1) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), von Weinerzeugnissen im Sinne des Weingesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
S. 985) sowie von Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2662).
§ 2
§ 3
Die Landkreise und kreisfreien Städte bilden zur Sicherstellung einer lückenlosen Durchführung der fleischhygienerechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Schlachtzahlen und der örtlichen Gegebenheiten Fleischhygienebezirke. Die Überwachung der Fleischhygienebezirke erfolgt durch amtliche Tierärzte.
§ 4
Die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden bedienen sich zur Durchführung ihrer Aufgaben des Landeslabors Brandenburg. Das Landeslabor Brandenburg kann Untersuchungen anderen hierfür von der obersten Landesbehörde benannten Untersuchungseinrichtungen übertragen.
§ 5
§ 6
§ 7
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 8
§ 9
Das für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 10
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Zulassung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Untersuchungen und Beurteilungen amtlich zurückgelassener Proben durchführt oder
2. einer vollziehbaren behördlichen Anordnung gemäß § 8 stimmte Zahl Rechtsunterworfener richtet (Allgemeinver-
Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt. fügung), muss als 'Tierseuchenallgemeinverfügung' bezeichnet werden.“
12. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft - Tierseuchenkasse“ durch Artikel 13 die Wörter „Die Tierseuchenkasse“ ersetzt.
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes 13. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird der 2. Anstrich wie folgt gefasst:
Das Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der „-das Ministerium einen Vertreter, einen Vertreter des Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I Landesamtes, auf Vorschlag des Landesamtes zwei 2002 S. 14) wird wie folgt geändert: Mitarbeiter der Tierseuchenbekämpfungs-/Tiergesundheitsdienste sowie auf Vorschlag der Tierärztekammer
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Ministe„(8) Eine schriftliche Anordnung, die sich an eine unbe-rium der Finanzen und“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und des Ministeriums der Finanzen“ gestrichen.
Artikel 15
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210), wird wie folgt geändert:
„§ 94a
Artikel 16
Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes
für das Land Brandenburg
Das Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 457), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 167, 170), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
(1) Für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden, der Einrichtungen des Landes und der Landesbetriebe, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden, gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.“
2. Die §§ 2 bis 5 werden aufgehoben.
Artikel 17
Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes
Das Brandenburgische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2005 (GVBl. I S. 196), wird wie folgt geändert:
In § 112 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Elternbeteiligung“ durch die Wörter „Kostenbeteiligung der nach der Satzung anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern der Eltern,“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Laufbahnverordnung
Die Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2005 (GVBl. II S. 527), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe § 38a eingefügt:
„§ 38a Festlegung der Bildungsvoraussetzungen und von Besonderheiten der hauptberuflichen Tätigkeit“.
„§ 38a
Die Laufbahnordnungsbehörden legen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern die Berufe und Studienabschlüsse sowie besondere Voraussetzungen nach den §§ 37 und 38 fest. Das Ministerium des Innern gibt die Festlegungen regelmäßig im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.“
4. § 39 Abs. 3 und 4 wird aufgehoben.
5. In den Anlagen 1 bis 3 wird jeweils die Spalte „Berufe, Berufsabschlüsse, besondere Voraussetzungen“ gestrichen.
Artikel 19
Änderung der Straßenverkehrsrechts
zuständigkeitsverordnung
Die Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung vom 26. Februar 1999 (GVBl. II S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 240, 242), wird wie folgt geändert:
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Artikel 20
Änderung der Schwarzarbeitsgesetz
zuständigkeitsverordnung
Die Schwarzarbeitsgesetzzuständigkeitsverordnung vom 18. Juli 1995 (GVBl. II S. 520), geändert durch Verordnung vom
24. Juni 2005 (GVBl. II S. 380), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
„(1a) Entstehen den Landkreisen oder kreisfreien Städten in Folge der Aufgabenübertragung von den örtlichen Ordnungsbehörden auf die Kreisordnungsbehörden durch Artikel 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I
S. 74, 87) Mehrkosten, so können diese über die Kreisumlage ausgeglichen werden.“
Artikel 21 Änderung des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes
Das Brandenburgische Ingenieurgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 326), geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2006 (GVBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Rechtsaufsicht über die Ingenieurkammer führt das für das Bauberufsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
2. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „für Wirtschaft und das“ gestrichen und das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bauberufsrecht“ ersetzt.
Artikel 22
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
1. das Vergnügungsteuergesetz für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I
S. 287, 288),
für das Land Brandenburg
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 7 vom 30. Juni 2006
Artikel 23
In-Kraft-Treten,Außer-Kraft-Treten
Potsdam, den 28. Juni 2006
Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch
Herausgeber: Der Präsident des Landtages Brandenburg.
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