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Burgenländische Bauverordnung 2008 BauVO
Burgenländisches Baugesetz 1997 BauG
§ 1 Geltungsbereich
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§ 3 Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen)
§ 3a Bauerleichterungen bei besonders schützenswerten Bauten
§ 4 Bauverordnung
§ 5 Bebauungsweisen und Abstände
§ 6 Schutzräume
§ 7 Bauprodukte
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Österreich - Burgenland
Burgenländisches Baugesetz 1997 BauG
geändert am 21.08.2008

I. Abschnitt
§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland.
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. Verkehrswege,
2. Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,
3. Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen und den veranstaltungsrechtlichen Vorschriften unterliegen.
4. Bauwerke im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen, ausgenommen Gebäude und Abwasserreinigungsanlagen,
5. militärische Bauwerke, ausgenommen Gebäude,
6. Bauwerke, ausgenommen Gebäude, für die Bewilligungen nach den wasserrechtlichen, forstrechtlichen oder schifffahrtsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.