Österreich - Burgenland
Burgenländisches Baugesetz 1997 BauG
geändert am 21.08.2008
VI. Abschnitt
§ 31 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des § 8 Abs. 7 und 8 und des § 12 Abs. 4 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.