Österreich - Burgenland
Burgenländisches Baugesetz 1997 BauG
geändert am 21.08.2008
VI. Abschnitt
§ 32 Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei
Die Organe der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei haben der Baubehörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 25 Abs. 2 und zur Durchsetzung von Sicherungsmaßnahmen nach § 28 Abs. 5 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.