Österreich - Burgenland
Burgenländisches Baugesetz 1997 BauG
geändert am 21.08.2008
I. Abschnitt
§ 7 Bauprodukte
Für Bauführungen dürfen nur geeignete und dem Stand der Technik entsprechende Bauprodukte verwendet werden. Als geeignet gelten jedenfalls jene Bauprodukte, die nach den bauprodukte- und akkreditierungsrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind.