Österreich - Burgenland
Burgenländische Bauverordnung 2008 BauVO
geändert am 27.08.2008
VII. Abschnitt - Richtlinien und Ausnahmen
Für Bauwerke, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszwecks nur vorübergehend Bestand haben, sowie für land- oder forstwirtschaftliche Betriebsbauten untergeordneter Bedeutung sind Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 6 zulässig, sofern Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit von Personen ausgeschlossen bleiben. Die wirksame Einschränkung der Brandausbreitung im Brandfall muss auch bei diesen Bauwerken gewährleistet sein.
(1) Den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn nachstehende in den Anlagen angeschlossene Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:
1. OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Anlage 1,
2. OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Anlage 2,
3. OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Anlage 2.1,
4. OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Anlage 2.2,
5. OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 3,
6. OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Anlage 4,
7. OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Anlage 5,
8. OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Anlage 6,
9. OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen, Anlage 7,
10. OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Anlage 8.
Die angeführten Richtlinien werden hiemit für verbindlich erklärt.
(2) Abweichend von Punkt 2.3.1 der OIB-Richtlinie 6 ist beim Neubau von Wohngebäuden folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWB BGF,WG,max,Ref pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten:
vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009
HWB BGF,WG,max,Ref = 30,83 / lc + 30,33 [kWh/(m2.a)]
höchstens jedoch 55 [kWh/(m2.a)]
ab 1. Jänner 2010
HWB BGF,WG,max,Ref = 36,11 / lc + 21,11 [kWh/(m2.a)]
höchstens jedoch 50 [kWh/(m2.a)]
(3) Abweichend von Punkt 2.5.1 der OIB-Richtlinie 6 ist bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWB BGF,WGsan,max,Ref pro m2 konditionierter Brutto-Grundfläche in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten:
vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009
HWB BGF,WGsan,max,Ref = 63,19 / lc + 29,44 [kWh/(m2.a)]
höchstens jedoch 80 [kWh/(m2.a)]
ab 1. Jänner 2010
HWB BGF,WGsan,max,Ref = 54,17 / lc + 26,67 [kWh/(m2.a)]
höchstens jedoch 70 [kWh/(m2.a)]
(4) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweisen, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
(5) Außer den Fällen des Abs. 4 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn den in § 1 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.