Österreich - Burgenland
Burgenländische Bauverordnung 2008 BauVO
geändert am 27.08.2008
VIII. Abschnitt - Sonderbestimmungen
Für jeden Bau muss eine seinem Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte und technisch mögliche verkehrsmäßige Erschließung gewährleistet sein.
Für öffentliche Gebäude sowie Gaststätten udgl. ist eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von Toilettenanlagen vorzusehen. Die Toilettenanlagen sind nach Geschlechtern getrennt einzurichten und mit Vorräumen auszustatten. Für je 50 Frauen und je 100 Männer müssen mindestens ein Klosett und für je 50 Männer überdies mindestens ein Pißstand vorhanden sein; für diese Berechnung ist der Fassungsraum zu gleichen Teilen auf Männer und Frauen aufzuschlüsseln. Ein Abweichen davon ist unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks des Gebäudes zulässig.
Unabhängig von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine Abgasanlage haben. Dies gilt nicht für Passivhäuser deren Heizwärmebedarf kleiner als 15 kWh/m²a ist.
Für Wohnhausanlagen, die aus mindestens vier Wohnungen bestehen und sich auf ein oder mehrere Gebäude erstrecken, gelten folgende Mindestanforderungen:
1. bei Wohnhausanlagen ist pro Wohnung mindestens eine Garage oder ein PKW-Abstellplatz vorzusehen;
ab zehn PKW-Abstellplätzen ist für je 50 angefangene PKW-Abstellplätze (unter Einrechnung der Garagen) mindestens ein PKW-Abstellplatz für Behinderte vorzusehen;
2. bei Wohnhausanlagen ab neun Wohnungen sind entsprechende Freiflächen für Erholungs- und Spielzwecke vorzusehen.
(1) Einfriedungen im Vorgartenbereich dürfen sowohl gegen die öffentliche Verkehrsfläche als auch nachbarseitig einschließlich Sockel 1,50 m nicht übersteigen und über dem Sockel (höchstens 0,60 m) nicht undurchsichtig ausgeführt werden. Einfriedungen außerhalb des Vorgartenbereichs dürfen nicht höher als zwei Meter sein und auch undurchsichtig ausgeführt werden, wobei lebende Zäune, Hecken udgl. entlang der Grundstücksgrenze nicht höher als drei Meter sein dürfen. Bei der Berechnung der Höhe ist vom Gehsteig bzw. vom höher gelegenen Grundstück an der Grundgrenze auszugehen.
(2) Bei Einfriedungen dürfen als oberer Abschluss keine spitzen oder verletzungsgefährdenden Materialien verwendet werden.
(3) Im Interesse der Sicherheit, des Anrainerinnen- oder Anrainerschutzes oder der Straßenansicht sind Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zulässig.