Österreich - Burgenland
Burgenländische Bauverordnung 2008 BauVO
geändert am 27.08.2008
IV. Abschnitt
§ 28 Schutz vor Verbrennungen
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerks sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.