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Burgenländische Bauverordnung 2008 BauVO
§ 23 Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit
§ 24 Erschließung
§ 25 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
§ 26 Schutz vor Absturzunfällen
§ 27 Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen
§ 28 Schutz vor Verbrennungen
§ 29 Blitzschutz
§ 30 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
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Burgenländische Bauverordnung 2008 BauVO
geändert am 27.08.2008

IV. Abschnitt
§ 29 Blitzschutz

Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.