18. Gesetz vom 10. November 2004, mit dem das Burgenländische Baugesetz 1997 geändert wird (Burgenländische Baugesetz-Novelle 2004) (XVIII. Gp. RV 887 A B8 9 3 )
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001 und der Kundmachung LGBl. Nr. 42/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im I. Abschnitt nach „§ 3 Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen)“ die Wortfolge „§ 3a Bauerleichterungen bei besonders schützenswerten Bauten“ eingefügt.
2. § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Bauvorhaben sind die Errichtung, Änderung oder der Abbruch von Gebäuden oder Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen, die baupolizeiliche Interessen berühren.“
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Bauerleichterungen bei besonders schützenswerten Bauten
Bei Änderung von unter Denkmalschutz stehenden Bauten sowie von Kellergebäuden im Sinne des § 13 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie § 13 Abs. 3 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Juni 1977, mit der ein Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wurde, LGBl. Nr. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 32/2000, kann die Baubehörde auf Grund der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung des Bauwerkes A u s-nahmen von den Bestimmungen des Abschnittes I. sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen hinsichtlich
zulassen, wenn die Sicherheit von Personen hiedurch nicht gefährdet wird und die Einhaltung der in Betracht kommenden Bestimmungen aus Denkmalschutzgründen technisch unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand erfordern würde.“
4. § 5 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Bei allen Bebauungsweisen ist vom Hauptgebäude gegen die hintere Grundstücksgrenze ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. In der seitlichen und hinteren Abstandsfläche sind Nebengebäude und andere untergeordnete Bauten bis zu einer Außenwandhöhe von 3 m, bezogen auf das verglichene Gelände, und mit einer Dachneigung von höchstens 45° zulässig, sofern die maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden.
(3) Die Baubehörde kann in Ausnahmefällen unter besonderer Berücksichtigung des Anrainerschutzes, der Baugestaltung und der örtlichen Gegebenheiten abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 die Abstände von Bauten zu den Grundstücksgrenzen durch die Festlegung von vorderen, seitlichen und hinteren Baulinien bestimmen, die auch als zwingende Baulinien festgelegt werden können. Baulinien sind die Grenzlinien, innerhalb derer Bauten errichtet werden dürfen; zwingende Baulinien sind jene Grenzlinien, an die anzubauen ist.“
LANDESGESETZBLATT NR. 18/2005
5. In § 5 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Wenn das Ortsbild und die Sicherheit von Personen und Sachen nicht beeinträchtigt werden, kann die Baubehörde das Vorspringen untergeordneter Bauteile, wie zB Erker, Balkone, Dachvorsprünge, Schutzdächer, Freitreppen, Terrassen und dergleichen über die Baulinie genehmigen.
Fallen Straßenfluchtlinie und Baulinie zusammen, dürfen
1. Hauptgesimse, Dachvorsprünge und dergleichen nur bis 0,50 m und
2 . E r k e r, die nicht breiter als ein Drittel der Gebäudefrontlänge sind, und Sonnenschutzeinrichtungen und der
gleichen bis 1,50 m
über die Baulinie vorspringen.
(5) Die Bauteile nach Abs. 4 müssen
6. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Eigentümer von Grundstücken haben Grundflächen, die als Bauland, als Verkehrsfläche oder als Grünfläche-Hausgärten im Sinne des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung, gewidmet sind, und die für die Aufschließung von Baugrundstücken oder zur Ve r b r e i t e r u n g bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in das ö ffentliche Gut der Gemeinde abzutreten.“
„(2) Der Bauwerber (Grundeigentümer oder andere Person mit Zustimmung des Grundeigentümers) hat bei der Baubehörde eine von ihm unterfertigte schriftliche Bauanzeige zu erstatten und gleichzeitig auf den Plänen die unterfertigten Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3), und die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören bei Gebäuden jedenfalls Baupläne (Lageplan 1:200 oder 1:500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1:100 oder 1:50) und Baubeschreibung in dreifacher Ausfertigung sowie ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate) und ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen (zB Energieausweis) abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden. Die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb eines Wo h n u n g seigentumsobjektes im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2003, handelt.“
11. In § 18 Abs. 1 wird die Zahl „150“ jeweils durch die Zahl „200“ ersetzt.
14. § 18 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Ist das Ansuchen nicht nach Abs. 4 abzuweisen, hat die Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung vorzunehmen.“
15. In § 18 Abs. 7 wird das Wort „Anrainer (§ 21 Abs. 1 Z 2)“ durch die Wortfolge „Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3),“ ersetzt.
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16. In § 18 Abs. 9 wird nach dem Wort „mit“ das Wort „schriftlichem“ eingefügt.
17. In § 20 wird der Begriff „Anrainer“ durch die Wortfolge „Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke“ ersetzt und der Klammerausdruck „(§ 21 Abs. 1 Z 2)“ entfällt.
18. § 21 lautet:
„§ 21 Parteien
19. In § 23 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Militärische Sperrbunker gelten im Falle der Verwendungszweckänderung für nichtmilitärische Zwecke als nach diesem Gesetz genehmigt und nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend. Letzteres gilt auch für deren Umbau, sofern dieser nicht zu Wohnzwecken erfolgt.“
20. § 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung bzw. Baufreigabe ausgeführt oder im Zuge der Bauausführung vom Inhalt der Baubewilligung oder Baufreigabe wesentlich abgegangen, hat die Baubehörde die Einstellung der Arbeiten schriftlich zu verfügen und den Bauträger, sofern dieser über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, den Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wo c h e n um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. die Bauanzeige zu erstatten. Kommt der Bescheidadressat dieser A u fforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Baubewilligung bzw. die Baufreigabe nicht erteilt, hat die Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.“
21. § 27 lautet:
„§ 27
Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung, Benützungsfreigabe
(1) Der Bauträger hat die Fertigstellung des Gebäudes der Baubehörde anzuzeigen.
(4) Liegen Mängel oder wesentliche Abweichungen von der Baubewilligung oder Baufreigabe vor (§ 26), hat
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die die Schlussüberprüfung vornehmende Person die Baubehörde zu verständigen.
22. § 33 erster Satz lautet: „Bescheide, die gegen § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3 oder 5 dieses Gesetzes oder gegen § 20 Abs. 1, § 25, § 25a oder § 26 Abs. 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung, verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“
Der Präsident des Landtages: P r i o r Der Landeshauptmann: N i e ß l