Österreich - Kärnten
Kärntner Bauordnung 1996 K-BO
geändert am 11.10.2006
XI. Abschnitt - Nachbarpflichten
(1) Die Grundeigentümer haben das Betreten ihrer Grundstücke zu gestatten, wenn dies zur Erstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Pläne notwendig ist.
(2) Die Grundeigentümer haben die Benützung ihrer Grundstücke zu gestatten, wenn ein Vorhaben, eine Instandsetzung oder eine Beseitigung anders nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgeführt werden kann.
(3) Die Behörde hat auf Antrag Art, Umfang und Dauer der Benützung festzusetzen; dabei sind die Interessen der Grundeigentümer möglichst zu schonen.
(1) Nach Beendigung der Benützung ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Schäden, die durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht abgegolten werden können, sind zu ersetzen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag die Wiederherstellung zu verfügen und die Höhe einer allfälligen Entschädigung festzusetzen. Gegen die Festsetzung der Entschädigung sind Berufung und Vorstellung unzulässig.
(3) Die Entscheidung über die Entschädigung tritt außer Kraft, wenn binnen einem Jahr nach ihrer Erlassung der Rechtsweg beschritten wird.