Österreich - Kärnten
Kärntner Bauordnung 1996 K-BO
geändert am 11.10.2006
IV. Abschnitt - Vorprüfungsverfahren
(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
a) der Flächenwidmungsplan,
b) der Bebauungsplan,
c) Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,
d) Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,
e) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,
f) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.
(1) Abweichend von § 19 Abs 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sowie von den §§ 7 Abs 3, 13 Abs 2 lit a, 15 Abs 1 und 17 Abs 1 dieses Gesetzes ist die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan zulässig, wenn
a) es sich um Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen handelt,
1. die in den Freizeitwohnsitzkataster nach § 21 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 aufgenommen wurden, oder
2. die sich auf Grundstücken befinden, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, sofern die Grenzen der Widmung mit den Grenzen der tatsächlich bebauten Grundfläche übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen ("Punktwidmungen"), oder
3. die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes oder seiner Änderung aufgrund einer rechtskräftig erteilten baubehördlichen Bewilligung bestanden, der neu festgelegten Widmung aber nicht entsprechen, oder
4. für die das Vorliegen einer Baubewilligung nach § 54 vermutet wird;
b) und die im Zeitpunkt der Aufnahme in den Freizeitwohnsitzkataster oder des Wirksamwerdens der Flächenwidmung bestehende Geschoßfläche um höchstens 15 Prozent und die zu diesem Zeitpunkt bestehende Kubatur um höchstens 20 Prozent vergrößert wird.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs 1 ist auch die gänzliche oder teilweise Wiedererrichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen nach ihrer Zerstörung durch ein Elementarereignis zulässig, sofern ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Zerstörung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage gestellt wird und das Baugrundstück die Bedingungen für eine Festlegung als Bauland im Sinn des § 3 Abs 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erfüllt; letzteres ist auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid festzustellen.
(3) Vorhaben nach § 7 müssen dem Flächenwidmungsplan nicht entsprechen, wenn sie im Zusammenhang mit Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen nach Abs 1 oder 2 ausgeführt werden und für deren Nutzung erforderlich sind.
(4) Vorhaben nach § 7 Abs 1 lit n dürfen für höchstens vier Wochen pro Jahr auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden.
(5) Der Gemeinderat darf auf Antrag des Grundeigentümers die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des § 19 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäißg bewilligen, wenn dieses dem örtlichen Entwicklungskonzept, sofern ein solches noch nicht erstellt wurde, den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung darf nicht für Vorhaben erteilt werden, für die eine Sonderwidmung gemäß § 8 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erforderlich ist. Vor Erteilung der im behördlichen Ermessen gelegenen Einzelbewilligung sind die Anrainer zu hören. Der Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die in § 13 Abs 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 7 lit b bis d des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 zu versagen ist. Eine erteilte Einzelbewilligung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Sie wird unwirksam, wenn nicht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben, für das die Einzelbewilligung erteilt wurde, gestellt wird oder die beantragte Baubewilligung aufgrund der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig nicht erteilt wurde.
(6) Vorhaben nach § 7 Abs 1 lit d dürfen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden.
(1) Steht dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs 2 entgegen, hat die Behörde den Antrag abzuweisen.
(2) Wird der Antrag nicht abgewiesen, hat die Behörde den Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Jahr sein darf, die Belege nach § 10 Abs 1 lit d und e beizubringen, sofern diese nicht bereits vorliegen. Auf § 10 Abs 3 bis 5 ist Bedacht zu nehmen.
(3) Stehen die Belege mit dem der Vorprüfung unterzogenen Vorhaben nicht im Einklang, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.