Österreich - Kärnten
Kärntner Bauordnung 1996 K-BO
geändert am 11.10.2006
Anlage
Artikel I
Mit § 54 der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl Nr 64, in der Fassung des Art. I Z 2 des Gesetzes LGBl Nr 88/1992, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
"§ 16 Abs 5 ist auf Genehmigungsverfahren für bewilligungspflichtige Vorhaben nach § 4 lit a, die am 1. April 1992 anhängig waren, nicht anzuwenden."
Artikel II
Mit Art. II Abs 2 bis 8 des Gesetzes LGBl Nr 44/1996 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
"(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern in Abs 3 bis 8 nicht anderes angeordnet ist.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach den §§ 35 bis 38 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind nur dann nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, wenn das Vorhaben nach § 4 in der Fassung dieses Gesetzes bewilligungspflichtig ist.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Baubewilligungsverfahren sind einzustellen, sofern das Vorhaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem 6. Abschnitt in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind einzustellen. Dies gilt ebenso für Strafverfahren nach § 48 Abs 1 Z 3 lit g in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, die sich auf anzeigepflichtige Vorhaben beziehen.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren nach § 48 Abs 1 Z 1 lit a und b sowie nach § 48 Abs 1 Z 2 lit a und c sind einzustellen, sofern das Vorhaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt.
(7) Anrainer, auf die die Voraussetzungen des § 21 Abs 6 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zutreffen, dürfen nur innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Rechte im Sinn des § 21 Abs 6 geltend machen.
(8) Baubewilligungsverfahren, die sich auf Vorhaben nach § 21a in der Fassung dieses Gesetzes beziehen, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keine mündliche Verhandlung kundgemacht wurde."
Artikel III
Mit Art IV Abs 3 des Gesetzes LGBL Nr 31/2001 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
"(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach dem Kärntner Akkreditierungs- und Baustoffzulassungsgesetz und nach der Kärntner Bauordnung 1996 sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern diese für den Beschuldigten günstiger sind."
Artikel IV
Mit Art II Abs 1 bis 3 des Gesetzes LGBl Nr 134/2001 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Wurde die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch eines Antennentragmastens vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde gemäß § 7 Abs 4 K-BO 1996 mitgeteilt, sind auf das Vorhaben die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten in § 50 Abs 1 lit a, b, c und d K-BO 1996 in der Fassung dieses Gesetzes an die Stelle des Betrages "218 Euro" der Betrag
"S 3000,-", an die Stelle des Betrages "14.530 Euro" der Betrag
"S 200.000,-", an die Stelle des Betrages "720 Euro" der Betrag
"S 10.000,-" und an die Stelle des Betrages "2180 Euro" der Betrag
"S 30.000,-".