Österreich - Kärnten
Kärntner Bauordnung 1996 K-BO
geändert am 11.10.2006
V. Abschnitt
§ 19 Versagung
(1) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs 1 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach § 18 Abs 3, 5 und 6 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.
(2) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs 1 bis 4) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind; andernfalls sind sie abzuweisen.