Österreich - Kärnten
Kärntner Bauordnung 1996 K-BO
geändert am 11.10.2006
V. Abschnitt
§ 25 Nichtigkeit
(1) Baubewilligungsbescheide sind mit Nichtigkeit bedroht, wenn § 19 nicht eingehalten wurde durch
a) eine Verletzung des § 13 Abs 2 lit a bis d;
b) den Mangel einer entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße (§ 17 Abs 2 lit a);
c) den Mangel einer entsprechenden Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung (§ 17 Abs 2 lit b und c);
d) die Festlegung von Abstandsflächen, die den Kärntner Bauvorschriften nicht entsprechen;
e) eine sonstige Außerachtlassung eines Versagungsgrundes, wenn dadurch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen eintreten würde.
(2) Die Aufhebung von Baubewilligungsbescheiden, die gemäß Abs 1 lit a bis d mit Nichtigkeit bedroht sind, ist nur innerhalb von fünf Jahren ab deren Rechtskraft - im Fall der Einbringung einer Vorstellug ab dem rechtskräftigen Abschluß des Vorstellungsverfahrens - zulässig. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in diese Frist nicht einzurechnen. Wurde der Baubewilligungsbescheid gemäß § 52 der Bezirkshauptmannschaft nachweislich übermittelt, ist die Aufhebung nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Einlangen bei der Bezirkshauptmannschaft zulässig.