Österreich - Kärnten
Kärntner Bauordnung 1996 K-BO
geändert am 11.10.2006
VI. Abschnitt
§ 28 Baulärm
Die zur Vermeidung unnötigen störenden Lärms am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen hat die Behörde mit Bescheid rechtzeitig, möglichst schon im Baubewilligungsbescheid, anzuordnen.