Österreich - Kärnten
Kärntner Bauordnung 1996 K-BO
geändert am 11.10.2006
I. Abschnitt
§ 3 Behörden
(1) Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister.
(2) Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist die Bezirksverwaltungsbehörde.