Österreich - Kärnten
Kärntner Bauordnung 1996 K-BO
geändert am 11.10.2006
I. Abschnitt
§ 4 Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Organe der Bundespolizeidirektionen
Die Bundesgendarmerie und die Organe der Bundespolizeidirektionen haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach den §§ 34, 35, 46 und 51 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.