Österreich - Kärnten
Kärntner Bauordnung 1996 K-BO
geändert am 11.10.2006
IX. Abschnitt
§ 42 Duldungspflicht
(1) Die Eigentümer von Gebäuden und baulichen Anlagen sind verpflichtet, die Anbringung von Einrichtungen, die der Straßenbeleuchtung oder der Straßenbezeichnung dienen, zu dulden.
(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten sinngemäß für Kennzeichen über die Lage von Versorgungseinrichtungen und Kanalisationsanlagen.