Österreich - Kärnten
Kärntner Bauordnung 1996 K-BO
geändert am 11.10.2006
X. Abschnitt
§ 43 Erhaltungspflicht
(1) Die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (§ 18 Abs 4 und 5) hergestellt worden sind, müssen diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des § 26 unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht.
(2) Abs 1 gilt sinngemäß für Vorhaben nach § 7.