Österreich - Kärnten
Kärntner Bauordnung 1996 K-BO
geändert am 11.10.2006
X. Abschnitt
§ 46 Räumung
(1) Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde die Räumung von Gebäuden oder Gebäudeteilen anzuordnen.
(2) Die Anordnung der Räumung ist aufzuheben, sobald der Grund hiefür weggefallen ist.