Österreich - Kärnten
Kärntner Bauordnung 1996 K-BO
geändert am 11.10.2006
XIII. Abschnitt
§ 53 Bescheidwirkung
Die sich aus Bescheiden nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über.