Österreich - Kärnten
Kärntner Bauordnung 1996 K-BO
geändert am 11.10.2006
XIII. Abschnitt
§ 54 Rechtmäßiger Bestand
Für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, wird das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist.