Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
I. Abschnitt - Allgemeines
(1) Vorhaben müssen den Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs, der Zivilisation sowie des Schutzes des Landschaftsbildes und des Ortsbildes nach den Erkenntnissen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, entsprechen.
(2) Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 27 der Kärntner Bauordnung 1996 entsprechen.
(3) Bei der Ermittlung des Standes der technischen Wissenschaften ist auf die entsprechenden Önormen, andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie auf Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik, Bedacht zu nehmen.
Die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes gelten für alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, sofern nicht in den folgenden Abschnitten ergänzende oder abweichende Bestimmungen getroffen werden.
(1) Altbauten sind Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die vor dem 1. Jänner 1970 errichtet wurden.
(2) Für Altbauten gelten die §§ 21 Abs 6 zweiter und dritter Satz, 21 Abs 8, 34 Abs 1, 36 Abs 2, 44 Abs 2, 48 Abs 2, 95 und 196 nicht.§ 83 Abs 4 gilt nur hinsichtlich gewendelter Stiegen. Luft- und Dunstleitungen müssen nicht gemäß § 30 Abs 3 über Dach ins Freie geführt werden, sofern durch sie keine unzumutbaren Geruchs- oder Staubbelästigungen entstehen.
(3) Die lichte Raumhöhe gemäß § 17 Abs 2 darf in Altbauten geringfügig unterschritten werden.
(1) Bei Änderungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen darf die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes zulassen, sofern die Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Bestimmung
a) technisch unmöglich ist oder
b) einen unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde oder
c) wegen der besonderen geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage nicht gerechtfertigt wäre.
(2) Für Gebäude im Sinn des § 24 der Kärntner Bauordnung 1996 gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs 4, 37 Abs 1 zweiter Satz, 37 Abs 2 erster Satz nicht. Die lichte Höhe von Stiegenhäusern muß mindestens 2,00 m betragen. Unter den Voraussetzungen des Abs 1 lit a und b darf die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes dieses Gesetzes zulassen.
(3) Den Anforderungen des § 1 muß auch im Falle der Abs 1 und 2 entsprochen werden.