Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
XIX. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt den nach der Kärntner Bauordnung 1996 zuständigen Behörden.
(2) Soweit die Gemeinde Baubehörde ist, sind die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind allen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der Kärntner Bauordnung zugrunde zu legen, soweit durch Abs 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Bestimmungen des § 196 sind in Bauverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, nicht anzuwenden.
(1) (Inkrafttreten)
(2) und (3) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)