Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
VIII. Abschnitt
§ 109 Beheizung
(1) Veranstaltungsräume müssen beheizbar sein, wenn ihr Verwendungszweck dies erfordert.
(2) Heizräume, Öllagerräume und Rauchfüchse sind so anzuordnen, daß die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird.