Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
XII. Abschnitt
§ 139 Belüftung
(1) Eine ausreichende und ständige Belüftung von Garagen ist vorzusehen.
(2) Garagen für Mittel- und Großanlagen sind ausreichend belüftet, wenn ein viermaliger Luftwechsel pro Stunde sichergestellt ist oder durch geeignete technische Vorkehrungen sonst gewährleistet wird, daß eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.