Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
XVII. Abschnitt
§ 189 Geltung
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für zentrale Feuerungsanlagen in Gebäuden und Gebäudeteilen, in denen Aufenthaltsräume angeordnet sind und für die die Bestimmungen des § 11 Abs 1 bis 5 gelten.