Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
III. Abschnitt
§ 19 Fußböden
(1) Die Fußböden aller Aufenthaltsräume müssen mindestens 0,50 m über dem höchsten örtlichen Grundwasserstand liegen.
(2) Fußböden nicht unterkellerter Aufenthaltsräume sind gegen Bodenfeuchtigkeit entsprechend zu schützen.
(3) Fußböden sind - soweit es sich aus § 11 ergibt - wärmedämmend herzustellen.