Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
XVIII. Abschnitt
§ 199 Geltung
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Ölfeuerungsanlagen, bei denen die Verbrennungseinrichtungen, die Heizkörper und die Öllagerung in derselben Ebene liegen, sofern für die Öllagerung nicht ein Öllagerraum (§ 200 Abs 2) erforderlich ist.