Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
XIX. Abschnitt
§ 209 Vollziehung
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt den nach der Kärntner Bauordnung 1996 zuständigen Behörden.
(2) Soweit die Gemeinde Baubehörde ist, sind die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.