Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
III. Abschnitt
§ 28 Belichtung
(1) Alle Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend belichtet werden.
(2) Aufenthaltsräume müssen natürlich belichtet werden, wenn eine künstliche Belichtung ihrem Verwendungszweck nicht besser entspricht.
(3) Werden Belichtungsöffnungen in Decken angebracht, sind - wenn es die Sicherheit von Personen erfordert - geeignete Vorrichtungen gegen ein Herabfallen von Glas bei Glasbruch anzubringen.