Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
III. Abschnitt
§ 29 Belüftung und Entlüftung
(1) Alle Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend belüftet und entlüftet werden können.
(2) Lüftungsflügel müssen vom Stand aus betätigt werden können.