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Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008

I. Abschnitt
§ 2a Altbauten

(1) Altbauten sind Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die vor dem 1. Jänner 1970 errichtet wurden.

(2) Für Altbauten gelten die §§ 21 Abs 6 zweiter und dritter Satz, 21 Abs 8, 34 Abs 1, 36 Abs 2, 44 Abs 2, 48 Abs 2, 95 und 196 nicht.§ 83 Abs 4 gilt nur hinsichtlich gewendelter Stiegen. Luft- und Dunstleitungen müssen nicht gemäß § 30 Abs 3 über Dach ins Freie geführt werden, sofern durch sie keine unzumutbaren Geruchs- oder Staubbelästigungen entstehen.

(3) Die lichte Raumhöhe gemäß § 17 Abs 2 darf in Altbauten geringfügig unterschritten werden.