Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
III. Abschnitt
§ 31 Schächte und Kanäle
In Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen sind Schächte und Kanäle mindestens brandbeständig auszuführen; sie dürfen nicht in Dachräume münden.