Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
III. Abschnitt
§ 35 Bodenbelag
Der Bodenbelag muß auf Dachböden, im Bereich von Feuerstätten und in Räumen, die der Arbeit mit leicht entzündlichen Stoffen oder der Lagerung solcher Stoffe dienen, aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden.