Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
III. Abschnitt
§ 38 Kellerräume
(1) Aufenthaltsräume in Kellergeschossen müssen von anderen Räumen des Kellergeschosses durch Trennwände abgeschlossen werden.
(2) Aufenthaltsräume in Kellergeschossen müssen mindestens mit einem dem Verwendungszweck der Räume entsprechenden und sicheren Ausgang ins Freie versehen werden.