Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
III. Abschnitt
§ 45 Antennen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen ist eine Gemeinschaftsanlage für den Rundfunk- und Fernsehempfang vorzusehen.
(2) Metallene Antennentragwerke, die an der Außenseite von Gebäuden angebracht sind, sind zu erden oder in eine Blitzschutzanlage einzubeziehen.