Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
IV. Abschnitt
§ 46 Standort
Die Festlegung des Standortes von Gebäuden, die Wohnungen enthalten, hat - unbeschadet der Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes - unter Bedachtnahme auf den Außenlärm und die Belichtung sowie unter Berücksichtigung einer möglichst optimalen Sonneneinstrahlung in die Aufenthaltsräume zu erfolgen.