Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
IV. Abschnitt
§ 47 Wohnungen und Räume
(1) Eine Wohnung ist ein baulich in sich abgeschlossener Raumverband innerhalb eines Gebäudes, der den Bedürfnissen von Unterkunft und Haushaltsführung entsprechen muß.
(2) Die Aufenthaltsräume in einer Wohnung sind Wohnräume. Alle übrigen Räume sind Nebenräume.