Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
IV. Abschnitt
§ 50 Abstellplätze
Für Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen entsprechend der Zahl der Wohnungen leicht zugängliche, geeignete Abstellplätze für Kinderwagen und Fahrräder vorgesehen werden.