Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
IV. Abschnitt
§ 51 Schalldämmung
(1) Wohnungen sind gegen den Außenlärm und die Übertragung von im Gebäude entstehendem Schall ausreichend abzuschirmen.
(2) Mit einer den Bestimmungen des Abs 1 entsprechenden Schalldämmung sind insbesondere auszustatten:
a) diejenigen Außenwände, Trennwände, Decken und Fußböden, die Wohnungen umschließen, sowie alle Türen, Fenster und ähnliche Verschlüsse;
b) alle Leitungen und Verrohrungen;
c) alle im Gebäude befindlichen Schächte, wie Aufzugsschächte, Müllabwurfschächte und Installationsschächte.
(3) Stiegen sind so herzustellen, daß die Übertragung des durch die Benützung entstehenden Schalles in die Wohnungen eingeschränkt wird.