Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
IV. Abschnitt
§ 53 Stiegen
(1) Die Bestimmungen des § 21 Abs 4 gelten nicht für Stiegen in einer Wohnung.
(2) Das Steigungsverhältnis, die Stufenhöhe und die Stufenbreite sind so zu wählen, daß ein sicheres Begehen möglich ist.