Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
IV. Abschnitt
§ 58 Abstellräume, Lagerräume und Waschküchen
(1) In Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen ist ein entsprechender Abstellraum - in sonstigen Wohnungen eine entsprechende Abstellfläche - vorzusehen.
(2) In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen sind in einem der Wohnungsanzahl entsprechenden Ausmaß Einrichtungen zum Waschen und Trocknen von Wäsche vorzusehen.