Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
V. Abschnitt
§ 64 Verkleidungen
Verkleidungen an der Außenseite von Außenwänden, wie Wärme- und Schalldämmungen, sind einschließlich ihrer Isolierung und ihrer Unterkonstruktion sowie ihrer Befestigungen aus nicht brennbaren und nicht korrodierenden Baustoffen herzustellen.