Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
V. Abschnitt
§ 69 Schächte und Kanäle
Schächte und Kanäle sind allseitig geschlossen auszuführen. Ein- und austretende Leitungen sind brandbeständig und dicht einzubauen. Öffnungen sind mit brandbeständigen Verschlüssen zu versehen.