Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008
VI. Abschnitt
§ 89 Türen
(1) Die lichte Breite von Türen von Unterrichtsräumen muß mindestens 0,85 m betragen. Ins Freie führende Türen sind zweiflügelig und mit einer lichten Breite von mindestens 1,60 m herzustellen. Die lichte Breite von Türen von Geräteräumen muß mindestens 2,00 m betragen.
(2) Die Bestimmungen des § 114 Abs 1, 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3) Nach Eingangstüren ist ein Windfang anzuordnen.