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Kärntner Bauvorschriften
geändert am 16.04.2008

VII. Abschnitt
§ 99 Belichtung

(1) In Aufenthaltsräumen ist eine ausreichende, den gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Belichtung vorzusehen; ist dies durch Tageslicht nicht im gesamten Raum möglich, so ist die ausreichende Beleuchtungsstärke durch eine künstliche Belichtung sicherzustellen. § 86 Abs 2 gilt sinngemäß.

(2) Entsprechend dem Verwendungszweck der Räume sind Verdunkelungsvorrichtungen vorzusehen.