Österreich - Kärnten
Kärntner Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung
geändert am 17.04.2009
I. Abschnitt -
Den in § 11 Abs 1 bis 5 der Kärntner Bauvorschriften festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien und technische Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) eingehalten werden:
1. OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe: April 2007,
2. Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Version 2.6, Ausgabe: April 2007,
3.OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen, Ausgabe: April 2007, soweit auf diese in der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe: April 2007, und im Leitfaden
Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Version 2.6, Ausgabe:April 2007, Bezug genommen wird,
4.OIB-Richtlinien Zitierte Normen und sonstige technische
Regelwerke, Ausgabe: April 2007, soweit auf diese in der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe: April 2007, und im Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Version 2.6, Ausgabe: April 2007, Bezug genommen wird.
Die in § 1 angeführten Richtlinien und technischen Regelwerke werden durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 - Wirtschaftsrecht und Infrastruktur, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundgemacht. Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten. Weiters kann in diese Richtlinien und technischen Regelwerke im Internet unter der Homepage http://www.oib.or.at eingesehen werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft (12.3.2008)
(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 204 vom 21. 07. 1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl Nr L 217 vom 05. 08. 1998, S 18, unterzogen.