Jahrgang 2001 Herausgegeben am 28. Dezember 2001 57. Stück
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2001 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 52/1997 und 13/2000, wird wie folgt geändert:
„b) mit Geldstrafe von 720 Euro bis zu 14.530 Euro, wer“
4. Der Einleitungshalbsatz des § 50 Abs. 1
lit. c lautet:
„c) mit Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, wer“
5. Der Einleitungshalbsatz des § 50 Abs. 1
lit. d lautet:
„d) mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro, wer“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
135. Gesetz vom 19. Oktober 2001, mit dem das Gebrauchsabgabengesetz geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Gebrauchsabgabengesetz, LGBl. Nr. 42/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
136. Gesetz vom 19. Oktober 2001, mit dem das Kärntner Raumordnungsgesetz geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 76/1969, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 5/1990, 42/1994 und 86/1996 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 60/1994 und 89/1994, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) in ihrem Amt.“
3. § 8b Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Vorsitzenden mit gleichen Rechten und Pflichten der Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, so tritt an dessen Stelle das an Jahren älteste Mitglied des Beirates.“
4. In § 8b Abs. 4 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „vom Vorsitzenden“ die Wortfolge „binnen zwei Wochen“ eingefügt.
5. § 8b Abs. 5 lautet:
„(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel seiner sonstigen Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss des Beirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Tagesordnung geändert wird, dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Stimmenthaltungen und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.“
„(7a) Der Beirat darf aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden.
(7b) Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
a) Tag und Ort der Sitzung;
b) die Namen der an der Sitzung teilnehmenden Personen;
c) die Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung;
d) das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis;
e) den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.“
10. Nach § 8b Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Beirates in Durchführung der Abs. 1 bis Abs. 9 mit Verordnung eine Geschäftsordnung des Beirates zu erlassen.“
Artikel II
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
137. Gesetz vom 19. Oktober 2001, mit dem das Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994, LGBl. Nr. 104, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/1995, 77/1997 und 45/2000, wird wie folgt geändert:
3. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
„§ 44a
Information des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan (§ 55 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000) ist von den Bescheiden nach dem 3. bis 5. Abschnitt – im Falle des § 44 Abs. 2 von den ausgestellten Bestätigungen – in Kenntnis zu setzen.“
Artikel II
Art. I Z 4 und 5 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
138. Gesetz vom 22. November 2001, mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 95, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 68/1998 und 27/1999 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 119/1997 und 16/1998, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
139. Gesetz vom 19. Oktober 2001, mit dem das Kärntner Familienförderungsgesetz geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Familienförderungsgesetz – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2001, wird wie folgt geändert:
10. § 7 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind weiters Leistungen aufgrund des Kinderbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, und das vom Land Kärnten gewährte Kinderbetreuungsgeld einzubeziehen.“
„d) 1,2 Gewichtungseinheiten für Alleinerzieher“
13. Die Anlage zu § 6 Abs. 1 entfällt.
Artikel II
Der Präsident des Landtages:
Der Landesrat:
140. Gesetz vom 19. Oktober 2001, mit dem das Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 und das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl. Nr. 30, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2001 und der Kundmachung LGBl. Nr. 52/1997, wird wie folgt geändert:
10. § 33 Abs. 6 entfällt.
„§ 37
Mindeststandard der Sachleistungen
Der Mindeststandard bei den Sachleistungen für ambulante, stationäre und teilstationäre soziale Dienste muss der Anlage A der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen entsprechen; Abweichungen von diesen Mindeststandards sind zulässig, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen Strukturen ein Bedarf nicht gegeben ist.
§ 38
Bedarfs- und Entwicklungsplan
Zur langfristigen Deckung der Mindeststandards (§ 37) hat die Landesregierung einen Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechend der Anlage B der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen zu erlassen.“
teskranken, geistesschwachen und gemütskranken Hilfsbedürftigen in Familien;
c) die Unterbringung von Hilfsbedürftigen in psychiatrischen Krankenanstalten (Abteilungen) sowie in geriatrischen Krankenanstalten (Abteilungen) im Rahmen der Bestimmungen des § 10 lit. d;
d) die Gewährung von Maßnahmen zur Eingliederung Behinderter nach § 14 Abs. 5 lit. a bis g;
e) in den Fällen der lit. b, c und d auch die Entscheidung über sonstige erforderliche Maßnahmen im Sinne des 2. Abschnittes.
(2) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt:
a) die Gewährung von Leistungen nach §§ 4 bis 13, soweit nicht durch Abs. 1 lit. b, c und e anderes bestimmt ist;
b) alle behördlichen Maßnahmen, soweit sie nicht unter Abs. 1 fallen.“
„(4b) Träger der freien Wohlfahrtspflege, die vom Land zur Besorgung von Aufgaben (Abs. 4) herangezogen werden, unterliegen der Fachaufsicht der Behörde. Die Behörde hat die Eignung für die Heranziehung regelmäßig zu überprüfen. Den Organen der Behörden sind im erforderlichen Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege haben die von den Behörden festgestellten Mißstände unverzüglich zu beheben.“
33. § 56 Abs. 4c entfällt.
34. Nach § 56 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Die Landesregierung hat Vereinbarungen nach Abs. 5 aufzulösen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder den überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen wiederholt verwehrt wurde.“
35. § 56 Abs. 6 entfällt.
36. Der 9a-Abschnitt mit den §§ 57 bis 57o entfällt.
37. Nach § 56 wird folgender § 57 eingefügt:
„§ 57 Kostentragung
(1) Die Kosten von Maßnahmen der Sozialhilfe gemäß § 55 Abs. 1 lit. b bis d und Abs. 2 sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand für Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 lit. b bis d und Abs. 2 in der Höhe von 60 vH zu erstatten, und zwar in der Weise, dass die Kosten von Maßnahmen nach § 7 sowie für die Unterbringung von sinnes- oder körperbehinderten, geistes- oder anfallskranken, süchtigen oder chronisch kranken Hilfsbedürftigen in Anstalten und Heimen nach § 13 – sofern es sich nicht um besonders zur Unterbringung von geistes- und gemütskranken Personen gewidmete Einrichtungen handelt – von der Gemeinde zur Hälfte erstattet werden, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat oder in der er mangels eines solchen mindestens einen Monat vor der Hilfeleistung seinen Aufenthalt hatte oder in der er im Falle einer Anstalts- oder Heimunterbringung vor der Aufnahme seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen mindestens einen Monat vor der Aufnahme in eine Anstalt oder ein Heim seinen Aufenthalt hatte. Ist jedoch der Anstalts- oder Heimunterbringung
a) der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient,
b) die Unterbringung eines Minderjährigen oder Volljährigen in fremder Pflege (Familienpflege) oder
c) die Gewährung öffentlicher Jugendwohl
fahrtspflege oder Behindertenhilfe vorausgegangen und damit ein Wechsel des Wohnsitzes oder Aufenthaltes verbunden gewesen, dann sind die sich darauf beziehenden Zeitabschnitte bei der Feststellung der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde außer Betracht zu lassen. Der restliche Kostenaufwand ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahlen aufzuteilen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahlen ist das endgültige Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung zugrunde zu legen.
Abs. 1 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden jährlichen Kostenanteile festzusetzen.
(4) Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand nach § 56 Abs. 1 lit. e und h bis j in der Höhe von 60 vH zu ersetzen. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Kostenaufteilung nur nach den Einwohnerzahlen der Gemeinden zu erfolgen hat.“
38. Nach § 57 werden folgende §§ 57a bis § 57g eingefügt:
„§ 57a
Sozialfonds
Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Sozialhilfe wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die Bezeichnung „Sozialfonds“ und hat seinen Sitz in Klagenfurt. Geschäftsstelle des Sozialfonds ist die mit den Angelegenheiten der Sozialfhilfe betraute Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung.
§ 57b
Aufgaben des Sozialfonds
Aufgabe des Sozialfonds ist die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Sozialhilfe. Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf
a) die Entscheidung von Fragen der tariflichen Gestaltung sozialer Dienstleistungen für Hilfsbedürftige;
b) die Erlassung von Verordnungen und die Ausarbeitung von Gesetzentwürfen;
c) die Erlassung von Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen;
d) die Festlegung von Mindeststandards bei den Sachleistungen für ambulante, stationäre und teilstationäre Dienste entsprechend der Anlage A der Vereinbarung über die gemeinsamen Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen und die Festlegung von zulässigen Abweichungen davon;
e) die Erlassung eines Bedarfs- und Entwicklungsplanes entsprechend der Anlage B der Vereinbarung über die gemeinsamen Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen und die Festlegung von zulässigen Abweichungen davon;
f) die Erarbeitung von Vorgaben für die Tätigkeiten der Sozial- und Gesundheitssprengel;
g) die Entscheidung von Maßnahmen im Rahmen der Sozialhilfe, die im Einzelfall mehr als 364.000 Euro jährlich erfordern.
§ 57c
Organe des Sozialfonds
Organe des Sozialfonds sind
a) das Kuratorium,
b) der Vorsitzende des Kuratoriums.
§ 57d Kuratorium
schlagsberechtigten Stelle ein neues Mitglied zu bestellen.
§ 57e
Aufgaben des Vorsitzenden
§ 57f Verschwiegenheitspflicht
Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums des Fonds sowie Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit sowie des Bank-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Kuratorium oder der Beendigung der Tätigkeit für den Fonds bestehen.
§ 57g
Aufwand des Sozialfonds
Das Land hat den Aufwand zu tragen, der sich aus der Abhaltung der Sitzungen des Kuratoriums des Sozialfonds ergibt.“
39. In § 73 wird nach der Wortfolge „obliegenden Aufgaben“ die Wortfolge „– ausgenommen Aufgaben nach § 32 Abs. 2 –“ eingefügt.
Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zu Artikel I
Artikel III
Das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 42/1997, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 35/1999 und 88/2001, wird wie folgt geändert:
11. § 34 Abs. 1 lautet:
„(1) Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land (Jugendwohlfahrtsträger).“
12. § 34 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Der Landesregierung obliegen neben
den in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben folgende Aufgaben: a) Aufgaben nach § 4 (Jugendanwaltschaft), b) die Vorsorge für soziale Dienste (§ 9), c) die Heranziehung von Trägern der freien
Jugendwohlfahrt zur Besorgung sozialer Dienste (§ 11),
d) die Bewilligung von Trägern der freien Jugendwohlfahrt für die Vermittlung von Pflege und Erziehung für einen Teil des Tages (§ 21 Abs. 1),
e) die Heranziehung von Trägern der freien Jugendwohlfahrt zur Besorgung der Aus-und Fortbildung sowie zur Beratungshilfe (§ 19 Abs. 3),
f) die Vermittlung der Annahme an Kindes statt in das Ausland (§ 22 Abs. 3),
g) die Bewilligung von Heimen und sonstigen Einrichtungen (§ 23) einschließlich der Aufsicht (§ 24),
h) die Durchführung der vollen Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen (§ 28),
i) die Feststellung der Eignung von Trägern der freien Jugendwohlfahrt (§ 37) einschließlich der Aufsicht,
j) die fachliche Aus- und Fortbildung sowie Supervision des Personals (§ 39), k) die Planung, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit (§ 43).
(3) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht unter Abs. 2 fallen und soweit nicht Gemeinden gemäß § 10 Abs. 2 für die Errichtung und den Betrieb von Beratungsstellen für Schwangere, Mütter und Eltern sorgen.“
„§ 37
Freie Jugendwohlfahrt
15. In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Sozialfonds“ durch die Wortfolge „Das Land“ ersetzt.
16. Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:
„§ 40 Sozialfonds
Zur Beratung der Landesregierung in den Fragen der Jugendwohlfahrt ist der gemäß § 57a des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996 eingerichtete Sozialfonds berufen. §§ 57b, 57c, 57d Abs. 1, 10 und 11, 57e Abs. 1 bis 3 und 5, 57f und 57g des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996 gelten sinngemäß.“
19. § 44 lautet:
„§ 44 Kostentragung
20. §§ 44a bis 44f entfallen.
21. In § 48a Abs. 1 erster Halbsatz entfallen die Worte „und der Sozialfonds“ und wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
Artikel IV
Inkrafttreten des Artikels III
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Die Landesrätin:
Der Landesrat: